Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 3

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, die Satzung der Stadt Marktoberdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) in der vorgestellten Fassung vom 24.01.2022 mit folgenden Abweichungen von der vorliegenden Satzung und Kalkulation:

 

Für die Positionen § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis 10b) wird ein Deckungsgrad von 90 % festgesetzt. Es werden folgende Abweichungen beschlossen:

 

Für das klassische Grab (Positionen § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis 2b) wird folgende Abweichung beim Deckungsgrad beschlossen:

§ 4 Abs. 1 Nr. 1a     1.258 Euro      Kostendeckungsgrad 80 %

§ 4 Abs. 1 Nr. 1b     1.379 Euro      Kostendeckungsgrad 80 %

§ 4 Abs. 1 Nr. 2a     1.524 Euro      Kostendeckungsgrad 70 %

§ 4 Abs. 1 Nr. 2b     1.524 Euro      Gleichstellung der Gebühr mit 2c

 

Das Einzelgrab für Verstorbene muslimischen Glaubens (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) wird dem Einzelgrab § 4 Abs. 1 Nr. 1a gleichgesetzt.

 

Für Kinder-, Früh- und Totengeburtengräber (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 8) wird ein Deckungsgrad von 70 % festgesetzt.

 

Für die Beisetzung von Kindern, Früh- und Totgeburten wird eine Gebühr von 145 Euro (70% Deckungsgrad) festgesetzt.

 

Die Gebühr für die Benutzung des städtischen Leichenhauses (ohne Dekoration) wird auf 53 EUR/Tag (Kostendeckungsgrad 60 %) festgesetzt.

 

Abgesehen von den o.g. Abweichungen wird für die Bestattungsgebühren, die Nutzung der Leichenhalle, die Kostenerstattungen und für die Verwaltungsgebühren ein Kostendeckungsgrad von 100 % beschlossen.