Beschluss:
Der Stadtrat beschließt,
die Satzung der Stadt Marktoberdorf über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie
für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung – FGS) in der vorgestellten Fassung vom 24.01.2022 mit
folgenden Abweichungen von der vorliegenden Satzung und Kalkulation:
Für die Positionen § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis 10b) wird ein Deckungsgrad von
90 % festgesetzt. Es werden folgende Abweichungen beschlossen:
Für das klassische Grab (Positionen § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis 2b) wird folgende
Abweichung beim Deckungsgrad beschlossen:
§ 4 Abs. 1 Nr. 1a 1.258 Euro Kostendeckungsgrad 80 %
§ 4 Abs. 1 Nr. 1b 1.379 Euro Kostendeckungsgrad 80 %
§ 4 Abs. 1 Nr. 2a 1.524 Euro Kostendeckungsgrad 70 %
§ 4 Abs. 1 Nr. 2b 1.524 Euro Gleichstellung der Gebühr mit 2c
Das Einzelgrab für Verstorbene muslimischen Glaubens (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
wird dem Einzelgrab § 4 Abs. 1 Nr. 1a gleichgesetzt.
Für Kinder-, Früh- und Totengeburtengräber (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 8)
wird ein Deckungsgrad von 70 % festgesetzt.
Für die Beisetzung von Kindern, Früh- und Totgeburten wird eine Gebühr
von 145 Euro (70% Deckungsgrad) festgesetzt.
Die Gebühr für die Benutzung des städtischen Leichenhauses (ohne
Dekoration) wird auf 53 EUR/Tag (Kostendeckungsgrad 60 %) festgesetzt.
Abgesehen von den o.g. Abweichungen wird für die Bestattungsgebühren,
die Nutzung der Leichenhalle, die Kostenerstattungen und für die
Verwaltungsgebühren ein Kostendeckungsgrad von 100 % beschlossen.