Beschluss:
Der Stadtrat lässt die Genehmigung bzw. den Betrieb einer Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zu.
Beschluss:
Der Stadtrat lässt die Genehmigung bzw. den Betrieb einer Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zu.