Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die
im Entwurf beigefügte Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung ist im
beiliegenden Lageplan ersichtlich und umfasst den Geltungsbereich für die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24.